Versicherung

Die Kreditabsicherung durch Versicherungen ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Kreditnehmer. Bei Crowd4Cash haben alle vergebenen Kredite standardmäßig eine Todesfallversicherung. Diese sichert im tragischen Fall des Ablebens des Kreditnehmers den vollständigen Erlass der ausstehenden Kreditsumme zu, um die finanzielle Last für die Hinterbliebenen zu mindern.

Zusätzlich zur Todesfallversicherung bietet Crowd4Cash die Möglichkeit, eine Ratenschutzversicherung abzuschließen. Diese empfohlene Absicherung erweitert den Schutz erheblich. Sie deckt Risiken wie Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und finanzielle Auswirkungen von Scheidung. Über einen Zeitraum von sechs Monatsraten während der gesamten Kreditlaufzeit sorgt diese Versicherung für zusätzliche Sicherheit und Stabilität.

Die Kreditabsicherung durch Versicherungen ist ein wertvoller Schutzschild für Kreditnehmer, der sie vor unvorhergesehenen Umständen bewahrt. Sie bietet Sicherheit und Gewissheit in finanziell herausfordernden Zeiten und gewährleistet die Fortsetzung der Kreditrückzahlung ohne übermäßige Belastungen.

Crowd4Cash empfiehlt allen Kreditnehmern, die Ratenschutzversicherung in Betracht zu ziehen, um eine umfassende Absicherung gegen verschiedene Risiken während der Kreditlaufzeit zu gewährleisten. Dieser zusätzliche Schutz ist ein wertvoller Beitrag zur finanziellen Sicherheit der Kreditnehmer.

Zurück zum Glossar

Crowd Lending ist bekannt aus

20 Minuten logo
Finanz logo
Tages Anzeiger logo

Für einen Auszug des Artikels klicken Sie bitte auf die entsprechenden Logos

Die möglichen Laufzeiten sind 1 bis 84 Monate. Der effektive Jahreszins bewegt sich zwischen 4.00% und 8.85% und ist abhängig von Ihrer Bonität und der gewählten Kreditlaufzeit. Für einen Kredit von CHF 10’000.- mit einer Laufzeit von 12 Monaten fallen zwischen CHF 282.50 und CHF 536.37 Zinskosten und Gebühren an. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag zwischen CHF 10'282.50 und CHF 10'536.37. Die Kreditvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung führt (Art. 3 UWG).

Wir verwenden Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern. Durch den weiteren Besuch dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Mehr Informationen