Leasing

Leasing ist die Finanzierung eines Kaufobjektes (Konsum- oder Investitionsgut) zur Nutzung ohne jedoch in ihren Besitz zu gelangen (Mietkauf). Beim Leasing steht der Gebrauch und die Nutzung eines Leasingobjektes und nicht das Eigentum im Zentrum. Das Eigentum am Leasingobjekt verbleibt bis zum Ende des Leasing bei Leasinggeber und kann durch Kauf am Schluss der Laufzeit auf den Leasingnehmer übergehen. Die Leasinggesellschaft erwirbt das Eigentum am Leasingobjekt (z.B. ein Fahrzeug) und überlässt es gegen die Bezahlung der vereinbarten monatlichen Leasingrate dem Leasingnehmer zum Gebrauch und zur Nutzung für die vorbestimmte vertragliche Leasingdauer.

Als wichtiger Vertragsbestandteil des Leasingvertrages wird die Verpflichtung zum Unterhalt des Leasingobjektes dem Leasingnehmer übertragen, und er haftet während der Leasingdauer (mittels seiner obligatorischen Vollkaskoversicherung) für allfällige Schäden am Leasingobjekt.

Nach Ablauf des Leasingvertrages muss das Leasingobjekt zurückgegeben werden, falls nicht ein Kauf des Objektes zum vertraglich definierten Rückkaufswert vorgenommen wird. Das Leasing ist je nach Ausgestaltung relativ teuer, da fixe Kosten wie die Vollkasko zur Leasingrate gerechnet werden müssen. Während bei einer längeren Besitzdauer eines eigenen Fahrzeuges, allenfalls auch auf Teilkasko gewechselt werden kann, bleibt beim Leasing die Verpflichtung zur Vollkasko während der ganzen Vertragslaufzeit bestehen. Damit verteuert sich das Leasing signifikant. Eine oftmals günstigere Option zum Leasing stellt eine Aufnahme eines Autokredites dar. Ein Beispiel eines Kostenvergleichs finden Sie in unserem Blog.

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Die möglichen Laufzeiten sind 1 bis 84 Monate. Der effektive Jahreszins bewegt sich zwischen 4.00% und 8.85% und ist abhängig von Ihrer Bonität und der gewählten Kreditlaufzeit. Für einen Kredit von CHF 10’000.- mit einer Laufzeit von 12 Monaten fallen zwischen CHF 282.50 und CHF 536.37 Zinskosten und Gebühren an. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag zwischen CHF 10'282.50 und CHF 10'536.37. Die Kreditvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung führt (Art. 3 UWG).

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