Firmenkredit

Ein Firmenkredit spielt eine entscheidende Rolle in der Finanzierung von Unternehmen und stellt eine spezielle Form der Kapitalbeschaffung dar. Er ermöglicht es Firmen, notwendige Investitionen zu tätigen oder kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Beantragung eines Firmenkredits setzt voraus, dass das Unternehmen bereits seit mindestens zwei Jahren aktiv am Markt agiert. Diese Voraussetzung dient als Indikator für die Stabilität und die langfristige Perspektive des Unternehmens.

Im Rahmen eines Firmenkredits fallen neben den Zinsen auch Servicegebühren an. Diese zusätzlichen Kosten sind zu berücksichtigen und sollten in die Kalkulation der Gesamtkosten des Kredits einfließen. Die Höhe der Zinsen und Gebühren kann je nach Kreditgeber variieren, daher ist es wichtig, verschiedene Angebote zu vergleichen, um die besten Konditionen für das eigene Unternehmen zu finden.

Im Vergleich zu Privatkrediten gelten für Firmenkredite spezifische Bedingungen. Dies liegt daran, dass die Risiken und Anforderungen bei Unternehmenskrediten anders bewertet werden. Hier spielen Faktoren wie die finanzielle Stabilität des Unternehmens, die Geschäftsentwicklung und die Branche, in der es tätig ist, eine entscheidende Rolle.

Ein Firmenkredit basiert auf dem Obligationenrecht, was bedeutet, dass klare vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Unternehmen getroffen werden. Diese Vereinbarungen umfassen Aspekte wie Kreditlaufzeit, Zinssatz, Tilgungsmodalitäten und etwaige Sicherheiten, die seitens des Unternehmens gestellt werden müssen.

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Die möglichen Laufzeiten sind 1 bis 84 Monate. Der effektive Jahreszins bewegt sich zwischen 4.00% und 8.85% und ist abhängig von Ihrer Bonität und der gewählten Kreditlaufzeit. Für einen Kredit von CHF 10’000.- mit einer Laufzeit von 12 Monaten fallen zwischen CHF 282.50 und CHF 536.37 Zinskosten und Gebühren an. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag zwischen CHF 10'282.50 und CHF 10'536.37. Die Kreditvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung führt (Art. 3 UWG).

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