Endfälliger Kredit

Ein Bullet Loan, auch bekannt als endfälliger Kredit, ist eine spezielle Form der Kreditvergabe, bei der der gesamte Kreditbetrag erst zum Ende der Laufzeit fällig wird. Während der Laufzeit des Kredits erfolgen lediglich regelmäßige Zinszahlungen in vordefinierten Intervallen. Dies steht im Kontrast zum herkömmlichen Annuitätenkredit, bei dem mit jeder Ratenzahlung ein Teil des Kreditbetrags getilgt wird.

Die besondere Eigenart des Bullet Loans liegt in der Gesamtfälligkeit der Schuld am Ende der Laufzeit. Dies führt dazu, dass insgesamt mehr Zinsen anfallen im Vergleich zu einem Annuitätenkredit. Dieser Aspekt bringt Vorteile für den Kreditgeber mit sich, der jedoch gleichzeitig ein erhöhtes Risiko in Kauf nehmen muss. Während der Laufzeit reduziert sich der ausstehende Betrag nicht kontinuierlich, was ein höheres Risiko für den Kreditgeber bedeutet.

Für den Kreditnehmer ergibt sich ein deutlicher Vorteil aus dieser Form der Kreditvergabe. Während der Laufzeit entstehen keine größeren finanziellen Belastungen, da die Tilgung des Kredits erst am Ende der Laufzeit erfolgt.

Bullet Loans stellen somit eine gezielte Finanzierungsstrategie dar, die sowohl für Kreditgeber als auch Kreditnehmer spezifische Vorteile bietet. Durch das Verständnis der speziellen Charakteristiken eines Bullet Loans können sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen fundierte Entscheidungen in Bezug auf ihre Finanzierungsbedürfnisse treffen.

Zurück zum Glossar

Crowd Lending ist bekannt aus

20 Minuten logo
Finanz logo
Tages Anzeiger logo

Für einen Auszug des Artikels klicken Sie bitte auf die entsprechenden Logos

Die möglichen Laufzeiten sind 1 bis 84 Monate. Der effektive Jahreszins bewegt sich zwischen 4.00% und 8.85% und ist abhängig von Ihrer Bonität und der gewählten Kreditlaufzeit. Für einen Kredit von CHF 10’000.- mit einer Laufzeit von 12 Monaten fallen zwischen CHF 282.50 und CHF 536.37 Zinskosten und Gebühren an. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag zwischen CHF 10'282.50 und CHF 10'536.37. Die Kreditvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung führt (Art. 3 UWG).

Wir verwenden Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern. Durch den weiteren Besuch dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Mehr Informationen