Effektiver Jahreszins

Der effektive Jahreszins ist ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung von Kreditangeboten, da er nicht nur die reinen Zinsen, sondern auch alle damit verbundenen Kosten beinhaltet. Diese umfassende Kennzahl ermöglicht es Verbrauchern und Investoren, verschiedene Kreditangebote objektiv zu vergleichen und die tatsächlichen Gesamtkosten eines Kredits zu verstehen.

In der Schweiz ist der effektive Jahreszins gesetzlich reguliert, was eine hohe Transparenz und Vergleichbarkeit von Krediten über verschiedene Plattformen hinweg gewährleistet. Unabhängig davon, ob ein Kredit von einer traditionellen Bank oder einer Crowdlending-Plattform stammt, müssen alle obligatorischen Kostenkomponenten in den effektiven Jahreszins einbezogen werden.

Diese gesetzliche Regelung ist von grosser Bedeutung, da sie Verbrauchern und Investoren eine klare Übersicht über die tatsächlichen Kosten eines Kredits bietet, ohne versteckte Gebühren oder zusätzliche Aufschläge. Somit können sie fundierte Entscheidungen treffen und das für sie am besten geeignete Kreditangebot auswählen.

Darüber hinaus ermutigt der effektive Jahreszins zu einer breiten Diversifikation von Kreditinvestitionen. Durch die Streuung der Investitionen in verschiedene Kreditprojekte können Investoren das Risiko minimieren und die Chance auf eine stabile Rendite erhöhen.

Bei der Auswahl eines Kreditangebots ist es daher von grosser Bedeutung, nicht nur auf den nominalen Zinssatz zu achten, sondern auch den effektiven Jahreszins zu berücksichtigen, um ein umfassendes Bild von den tatsächlichen Kosten und der Vergleichbarkeit der Angebote zu erhalten.

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Die möglichen Laufzeiten sind 1 bis 84 Monate. Der effektive Jahreszins bewegt sich zwischen 4.00% und 8.85% und ist abhängig von Ihrer Bonität und der gewählten Kreditlaufzeit. Für einen Kredit von CHF 10’000.- mit einer Laufzeit von 12 Monaten fallen zwischen CHF 282.50 und CHF 536.37 Zinskosten und Gebühren an. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag zwischen CHF 10'282.50 und CHF 10'536.37. Die Kreditvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung führt (Art. 3 UWG).

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